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Brennelementesteuer: Finanzgericht hat Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

Brennelementesteuer: Finanzgericht hat Zweifel an Verfassungsmäßigkeit19.09.2011, 19:06 Uhr

Das Hamburger Finanzgericht hat erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Atomsteuer geäußert und dem Eilantrag eines Atomkraftwerksbetreibers stattgegeben.Stromanbieter klagen gegen Brennelementesteuer
Mit der bundesweit ersten gerichtlichen Entscheidung zur Brennelementesteuer hat das Hamburger Finanzgericht über den Eilantrag befunden, der vom Stromanbieter E.ON eingereicht wurde (Aktenzeichen: 4 V 133/11). Damit will der Energiekonzern sich dagegen wehren, dass die Steuer trotz des Atomausstiegs weiterhin erhoben wird. Ursprünglich war die auch als Atomsteuer bezeichnete Abgabe im Zuge der Laufzeitverlängerung beschlossen worden, die nun bekanntlich ausbleibt. Das Finanzministerium hat allerdings immer betont, dass es keinerlei ursächlichen Zusammenhang zwischen Laufzeitverlängerung und Brennelementesteuer gebe.

Finanzministerium lehnt Stellungnahme ab
Das Finanzgericht hat grundsätzliche Bedenken gegen die Erhebung einer Brennelementesteuer. Wie der 4. Senat mitteilte, stehe dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz zu, da es sich bei der Steuer nicht um eine Verbrauchssteuer handele. Es sei zudem zweifelhaft, ob der Gesetzgeber des Bundes einfach eine neue Steuer erfinden könne, die so vom Grundgesetz nicht vorgesehen sei. Das Bundesfinanzministerium lehnte eine Stellungnahme zunächst ab und will die Entscheidung in der Hauptsache abwarten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließ das Hamburger Finanzgericht mit seinem Beschluss Beschwerde beim Bundesfinanzhof zu.



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