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Höhere Strompreise müssen per Brief angekündigt werden24.11.2011, 17:01 Uhr
Die Verbraucherzentrale Düsseldorf hat am Mittwoch auf ein Gerichtsurteil hingewiesen, das für viele Kunden von Energieversorgern relevant sein könnte. Demnach hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass Verträge unwirksam sind, in denen nicht klar geregelt ist, wie ein Kunde über eine mögliche Erhöhung der Strompreise informiert wird. Zudem sei es wichtig, dass eine entsprechende Ankündigung mindestens sechs Wochen im Voraus zugestellt werde. Dies gilt analog auch für Gasanbieter und Gaspreise.
Gas- und Stromanbieter müssen Mindestanforderungen einhalten
Die Mindestanforderungen für die Ankündigung einer Gas- bzw. Strompreiserhöhung wurden vor einiger Zeit vom Bundesgerichtshof vorgegeben. Im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts in Hamm hatte die Verbraucherzentrale gegen zwei Energieanbieter geklagt, die nach ihrer Ansicht gegen diese Richtlinien verstoßen hatten. Während der eine Versorger in seinen Verträgen nur von einer „individuellen Bekanntgabe“ von Energiepreiserhöhungen gesprochen hatte, informierte der zweite Versorger seine Kunden nur per E-Mail und nicht mit einem Brief über die steigenden Tarife.
Mitteilung über höhere Strompreise per E-Mail reicht nicht aus
Schon zu Beginn des Jahres hatte das Landgericht Dortmund in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Änderungen der Gas- oder Strompreise dem Kunden grundsätzlich schriftlich per Brief mitgeteilt werden müssen. Eine Mitteilung über eine E-Mail reiche nicht aus, so die damalige Entscheidung. Wie die Verbraucherzentrale nun mitteilte, haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm im aktuellen Fall entschieden, dass ein Gas- oder Stromanbieter mit einer „individuellen Bekanntgabe“ offen gelassen habe, ob die Bekanntgabe der Preisanhebung per Telefon, E-Mail oder mit einem herkömmlichen Brief erfolgen werde. Dies reiche nicht aus, so das Gericht.