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Heizkosten: Vermieter muss nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen
Heizkosten: Vermieter muss nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen01.02.2012, 12:52 Uhr
In Karlsruhe hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch ein wichtiges Urteil für die Abrechnung von Heizkosten gefällt. Demnach ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Heizkosten grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen. Eine pauschale Heizkostenabrechnung, die auf den Abschlagszahlungen beruht, die der Vermieter im Voraus an den Gasanbieter abführt, ist demnach nicht zulässig. Eine solche Berechnung könne zu Ungerechtigkeiten führen, so die Richter zur Begründung. Für die Abschlagszahlungen sei nämlich nicht der aktuelle Verbrauch entscheidend, sondern der Vorjahresverbrauch.Abschläge an Gasanbieter nicht maßgeblich
Die Bundesrichter gaben damit einer Klage von hessischen Mietern statt, die sich geweigert hatten, die Nachforderungen in der Heizkostenabrechnung ihres Vermieters zu bezahlen. Dieser hatte für die zentrale Heizungsanlage des Mietobjekts einen Vertrag mit einem Gasanbieter abgeschlossen, für den er monatlich bestimmte Abschlagszahlungen leistete. Für die Jahre 2007 und 2008 erstellte er die Heizkostenabrechnung anhand der im Voraus geleisteten Abschläge und forderte Nachzahlungen von den Mietern. Diese wollten aber nur eine Abrechnung akzeptieren, die auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs erstellt wurde. Dieser Auffassung schlossen sich die Richter in dem Urteil vom Mittwoch nun an.Urteil gilt auch für Heizöl
Die Abrechnung nach diesem Prinzip sei unzulässig, so die Richter. Sie ist somit auch dann unwirksam, wenn eine derartige Abrechnungsweise bereits im Mietvertrag vereinbart wurde. Dies ist nicht nur für die Zahlungen an Gasanbieter von Bedeutung, sondern auch für Häuser, in denen mit Öl geheizt wird. Auch hier werden die Vermieter künftig nicht mehr nur aufgrund der Vorlage der Rechnung des Heizöl-Lieferanten abrechnen können, sondern müssen den tatsächlichen Verbrauch zugrunde legen. Solche Abrechnungen sind zwar heutzutage ohnehin die Ausnahme, doch gibt es noch immer Mietverhältnisse, in denen nach diesem auch als Abflussprinzip bekannten Schlüsseln abgerechnet wird. Begrüßt wurde die Entscheidung vom Deutschen Mieterbund, der durch das „gerechte und richtige“ Urteil die Rechte der Mieter entscheidend gestärkt sieht.( Aktenzeichen: V III ZR 156/11 )
