Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung

Stromanbieter machen eines anscheinend besonders gern’ – die Strompreise erhöhen. Aber wussten Sie schon, dass Sie im Falle einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht erhalten, welches es Ihnen ermöglicht, Ihren bestehenden Stromvertrag zu kündigen? Hier erfahren Sie wie das funktioniert. Außerdem stellen wir Ihnen eine Kündigungsvorlage für eine Sonderkündigung bei Strompreiserhöhung zur Verfügung und verraten Ihnen, wann dieses Recht noch greift.

Stromvertrag kuendigen
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Wie Sie auf eine Preiserhöhung reagieren sollten

Situation Prüfen – Sind Sie bei der Grundversorung oder einem alternativen Stromanbieter, was zahlen Sie jetzt und ab wann sollen die neuen Strompreise gelten?

  • Die Grundversorgung können Sie jederzeit und auch ohne Grund kündigen – mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen
  • Bei alternativen Stromanbietern und Sondertarifen hängt das davon ab, was für Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen vertraglich vereinbart wurden. Hier können Sie nur  mit einer Sonderkündigung auf Preiserhöhungen reagieren, wenn der Stromanbieter seine Pflichten bezüglich der Preisgarantie verletzt hat.

Wenn Sie feststellen, dass Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können, legen Sie Widerspruch gegen die Strompreiserhöhung ein, oder schicken Sie die Sonderkündigung direkt ab – Entsprechende Vorlagen finden Sie auf dieser Seite. Hier geht’s zu den Musterbriefen und Kündigungsvorlagen.

Stromanbieter wechseln – die Situation ist klar, der Widerspruch eingelegt, oder der Stromanbieter gekündigt? Dann geht’s direkt weiter mit unserem Stromvergleich. Hier vergleichen Sie tausende Tarife und Anbieter nach Ihren eigenen Kriterien und wechseln anschließend direkt in einen neuen Stromtarif. Das Ganze ist in 5-10 Minuten erledigt, sicher und neutral.

Die Zahlen der betroffenen Stromkunden und die Anzahl der Anbieter, die das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen auf Grund von Abgaben, Steuern oder EEG-Umlage ausschließen, haben sich massiv erhöht. Deshalb wurde das Sonderkündigungsrecht von Gericht bestätigt und erweitert.

Stromvertrag bei Preiserhöhung kündigen

Es klingt fast zu schön, um wahr zu sein: Ihr Stromanbieter erhöht mal wieder die Preise und liefert Ihnen, zeitgleich mit der Mitteilung über die Strompreiserhöhung, ein Anrecht auf Ihr Sonderkündigungsrecht. Glauben Sie nicht? Ist aber so. Wenn der Stromanbieter den Preis erhöht und dabei bestimmte Voraussetzungen nicht beachtet, können Sie innerhalb von zwei Wochen kündigen und den Anbieter wechseln.

Mit unserem Strompreisvergleich sehen Sie auf einen Blick, wie viel Einsparpotenzial für Sie in einem Tarifwechsel steckt. Dank des Sonderkündigungsrechts brauchen Sie sich nicht an die üblichen Kündigungsfristen halten, die zwischen Stromversorger und Abnehmer bestehen. Das ist ein enormer Vorteil, denn gerade bei privaten Lieferverträgen und Stromanbietern sind die Vertragslaufzeiten in der Regel sehr lang und betragen 12, 24 oder 36 Monate. Durch eine Preiserhöhung werden diese Laufzeiten ungültig. Zumindest dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Gesetz der Stromgrundversorgungsverordnung (§ 5 Abs. 2 und 3 StromGVV) ist geregelt, wie man auf Preiserhöhungen reagieren kann.

Kunde Grundversorgung

Meist sind die Grundversorger Anbieter wie die örtlichen Stadtwerke. Wenn Sie also die gesetzlich garantierte Grundversorgung erhalten, können Sie unabhängig von einer Strompreiserhöhung sowieso jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Weiterhin gelten folgende gesetzliche Vorgaben, für eine Sonderkündigung bei Preiserhöhung:

  • Der Anbieter muss Sie 6 Wochen vor der Preiserhöhung nachweislich schriftlich und leicht verständlich informieren.

Leicht verständlich bedeutet, dass die Ankündigung nicht zwischen den Zeilen versteckt ist (z.B. in Werbebrief-Form) und die Preiserhöhung einfach und unmissverständlich erklärt wird. Die Nachweispflicht über den Erhalt der Information liegt in jedem Fall beim Stromanbieter – wenn Sie also behaupten, keinen Brief erhalten zu haben, ist der Absender in der Beweispflicht. In diesem Falle ist die Strompreiserhöhung unwirksam

Es gilt bundesweit bei allen Grundversorgern (übrigens auch unabhängig von einer Preiserhöhung) eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Wenn Ihr Stromanbieter Ihnen die Strompreiserhöhung also nicht rechtzeitig, oder nicht eindeutig mitgeteilt hat, sind Sie weiterhin zur Sonderkündigung und vor allem auch zum Widerspruch berechtigt, falls Sie zwar nicht wechseln, aber auch nicht mehr zahlen wollen.

Kunde mit Sondervertrag bei alternativen Stromanbietern

Einen Sondervertrag hat jeder Kunde, der schon einmal einen Stromanbieterwechsel vorgenommen hat, oder bei seinem Grundversorger einen Sondertarif hat. Die Antwort finden Sie auf Ihrer Stromrechnung, oder Sie rufen einfach Ihren aktuellen Stromanbieter an und holen alle notwendigen Informationen zu Ihren Vertragskonditionen ein.

Da durch eine Preiserhöhung der originale Wortlaut des Versorgungsvertrags verändert wird, in dem der Preis pro kWh festgeschrieben ist, muss der Anbieter dem Kunden diese Erhöhung mitteilen und zwar klar, deutlich und rechtzeitig.

Der Stromanbieter wird somit vertragsbrüchig, sobald er Ihnen diese Strompreiserhöhung nicht rechtzeitig, oder eindeutig mitteilt. Das Sonderkündigungsrecht greift und es steht Ihnen nun frei, den Liefervertrag einseitig zu kündigen – unabhängig von der Laufzeit und der Kündigungsfrist des Stromanbieters. In zwei Wochen sind Sie dann auch trotz Sondertarif dazu fähig, den Stromanbieter zu wechseln.

Diesen Pflichten muss der Anbieter nachkommen, sonst können Sie kündigen:

  • Der Stromanbieter muss Sie rechtzeitig (6 Wochen im Voraus) über die Preiserhöhung informieren
  • Die Strompreiserhöhung muss eindeutig mitgeteilt werden, nicht versteckt in den AGB oder in Werbeschreiben
  • Die Preisanpassungsklausel bei EEG-Umlage, Steuer usw. muss ebenfalls eindeutig, leicht verständlich und gut sichtbar platziert sein. Das ist Sie bei vielen Stromanbietern nicht, weshalb Sie Strompreiserhöhungen grundsätzlich per Widerspruch anfechten sollten

Letzteres ist ein großer Schwachpunkt vieler Sonderverträge. Denn viele private Stromanbieter formulieren immer noch unverständliche Preisanpassungsklauseln, irgendwo versteckt in den AGB, welche den Anforderungen der Gesetzgebung und Judikative nicht genügen. In diesem Fall sollten Sie zunächst Widerspruch gegen die Preiserhöhung einlegen.

Der primäre Grund für ein Sonderkündigungsrecht ist die Preiserhöhung durch den Stromversorger. In der Regel sind im Stromtarif nämlich genaue Preise festgelegt, die die Kilowattstunde maximal kosten darf. Häufig sind diese sogenannten Preisgarantien, die den Kunden vor eben diesen Preisanpassungen schützen sollen, sogar erst der Grund für einen langfristigen Vertragsabschluss. Doch zahlreiche Faktoren können den Versorger verleiten, den Preis trotzdem zu erhöhen.

Dazu zählen:

  • Schwankungen auf den Öl- und Gasmärkten
  • Forderungen der Anteilseigner des Lieferanten
  • Renditeforderungen
  • gestiegene Nachfrage auf dem Energiemarkt

Kündigungsvorlage Sonderkündigung

Nutzen Sie dazu einfach eine unserer Kündigungsvorlagen, die im Falle eines Sonderkündigungsrechts greifen. Wir haben sowohl für den Kündigungsgrund “Preiserhöhung”, als auch für den eventuellen Kündigungsgrund “Umzug” eine Vorlage erstellt. Für die Sonderkündigung des Stromanbieters beim Umzug gelten gesonderte Bestimmungen.

Die Stromvertrag Sonderkündigung im Falle einer Preiserhöhung als PDF
Die Stromvertrag Sonderkündigung im Falle einer Preiserhöhung als PDF Download
Die Stromvertrag Sonderkündigung im Falle eines Umzugs als PDF
Die Stromvertrag Sonderkündigung im Falle eines Umzugs als PDF Download

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassung: Tipps zur Sonderkündigung

  • Bei einer Strompreiserhöhung können Sie unabhängig von der Vertragslaufzeit kündigen
  • Handeln Sie sofort, nachdem Sie von der Preiserhöhung erfahren haben. Schicken Sie unsere Kündigungsvorlagen per Einschreiben an Ihren Stromanbieter und berufen Sie sich aus Ihr Sonderkündigungsrecht laut § 41 Abs. 3 EnWG
  • Nutzen Sie unsere Kündigungsvorlagen dazu
  • Sollten Sie Ihren Strom vom Grundversorger beziehen, so können Sie auch ohne das Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen kündigen
  • Finden Sie Ihren neuen Stromanbieter mit stromsparer.de
  • Kündigen Sie die Einzugsermächtigung IMMER gleich mit

EEG-Umlage – Sonderkündigungsrecht trotz staatlicher Abgaben?

Viele Stromanbieter schieben Preiserhöhungen auf die EEG-Umlage
Viele Stromanbieter schieben Preiserhöhungen auf die EEG-Umlage – fotolia / Trueffelpix

Das Sonderkündigungsrecht ist weiterhin, zumindest im Falle einer Preiserhöhung, vom Gesetzgeber festgeschrieben und existiert somit unabhängig von der jeweiligen Vertragsgestaltung Ihres Stromanbieters. Trotzdem verweisen viele Anbieter regelmäßig auf die EEG-Umlage, die nur an die Endverbraucher weitergegeben worden wäre und deshalb der Strompreis nicht im eigentlichen Sinne erhöht wurde. Die Sonderkündigung des Stromvertrags auf Grund einer Preiserhöhung sei deshalb ungültig. Verbraucherschutzorganisationen betrachten diese Praktik meistens als rechtswidrig. 

Falls Sie Ihren Vertrag beenden möchten, sprechen Sie auf jeden Fall die Sonderkündigung mit Hilfe unserer Kündigungsvorlagen aus. Warten Sie anschließend auf die Reaktion Ihres Anbieters. Falls, nebst der EEG-Umlage. nämlich nur ein einziger weiterer Preisbestandteil erhöht wurde, greift das Sonderkündigungsrecht sofort. Mit einer Ablehnung macht Ihr Anbieter sich in diesem Falle strafbar.

Deshalb sollten Sie zu allererst Widerspruch gegen die Strompreiserhöhung einlegen.

Musterbrief für einen Widerspruch gegen die Strompreiserhöhung wegen staatlicher Abgaben (Verbraucherzentrale)

Musterbrief für Widerspruch gegen Strompreiserhöhung (Verbraucherzentrale)

Wenn der Stromanbieter die Erstattung verweigert

Wenden Sie sich zuerst an die kostenlose Telefonberatung der Verbraucherzentrale unter 0 800/809 802 400. Die Verbraucherzentrale empfiehlt Ihnen einen erfahrenen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten.

Beschwerden
Verbraucher können sich bei Problemen mit ihrem Stromanbieter an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Ihr Anbieter hat gesetzlich maximal 4 Wochen Zeit, auf Ihre Beschwerde zu antworten. Danach kann die Schlichtungsstelle für Sie kostenfrei, doch gleichzeitig auch unverbindlich, tätig werden.

Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt bei Streitigkeiten zwischen privaten Verbrauchern und Energieversorgern. Sie ist neutral, unabhängig und für private Stromkunden kostenfrei.

Urteile zu Energiepreisen & Sonderkündigungen:

Europäischer Gerichts­hof, Aktenzeichen: C-92/1 Urteil vom 21.03.2013
Bundes­gerichts­hof, Aktenzeichen: VIII ZR 162/09 Urteil vom 31.07.2013