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Stromlexikon
Kündigungsfrist
Bei der Aufhebung von Dienstleistungsverträgen sind in der Regel Kündigungsfristen einzuhalten. Für Stromkunden sind folgende Regelungen maßgeblich: -Laut Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom April 1980 kann der Vertrag von beiden Parteien zum Ablauf eines Jahres innerhalb einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. -Bei einer Änderung der allgemeinen Tarife oder einer Anpassung der Allgemeinen Bedingungen eines Stromanbieters hat der Stromkunde ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen zum Ende desjenigen Kalendermonats, der der öffentlichen Bekanntgabe der Änderung folgt. -Bei einem Umzug kann der Stromkunde grundsätzlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Kalendermonats kündigen.
